Baustellenanordnung für Arbeitsstellen an Straßen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.

    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.
     

  • Verfahrensablauf

    Der Unternehmer hat bereits in der Planungsphase der Arbeitsstelle anhand der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, welche Verkehrssicherungsmaßnahmen erforderlich und angemessen sind. Bei der Verkehrsbehörde ist dann ein schriftlicher Antrag auf Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen zu stellen.
    Die Verkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaubehörde) an. Gegebenenfalls wird mit allen Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt, um vor Ort die notwendigen Maßnahmen abzustimmen. Die erforderlichen Maßnahmen werden dann von der Verkehrsbehörde gegenüber dem Bauunternehmer angeordnet, der diese Maßnahmen auszuführen hat.

  • Voraussetzungen

    Welche verkehrlichen Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlich sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dem Bauunternehmer und der Straßenverkehrsbehörde stehen dabei die Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zur Verfügung sowie Regelpläne für alle möglichen Sicherungsmaßnahmen.

    Die Verantwortlichen für die Verkehrssicherung sowie den Betrieb und die Störungsbeseitigung etwaiger Signalanlagen haben die erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS) nachzuweisen. Hiervon kann die anordnende Behörde bei Arbeiten mit geringen verkehrlichen Auswirkungen Ausnahmen zulassen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • schriftlicher Antrag
    • Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach dem Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen (MVAS)
    • Verkehrszeichenplan (entweder Regelplan der RSA oder individuell)
    • eventuell Umleitungsplan 
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der zu erteilenden Anordnung und ist in der Anlage zu § 1 – Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt.

    Vorkasse: Nein

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Kriftel

    Gebühren für Anordnungen nach § 45 Abs. 4 StVO über Maßnahmen der Unternehmen an Arbeitsstellen:

    Sperrung eines Gehweges (auch bei Ablagerung von Baumaterial)  
     für die erste angefangene Woche 15,00 €
     für jede weitere angefangene Woche 11,00 €
     Teilsperrung der Fahrbahn 
     für die erste angefangene Woche 20,00 €
     für jede weitere angefangene Woche 11,00 €
     Vollsperrung der Fahrbahn 
     für die erste angefangene Woche 30,00 €
     für jede weitere angefangene Woche 11,00 €

    Bei Bedarf können Verkehrszeichen mit Zubehör (soweit vorhanden) gegen Entrichtung eines entsprechenden Mietzinses durch die Gemeinde Kriftel zur Verfügung gestellt werden.

    Mietzinsen für jedes einzelne Verkehrszeichen mit Zubehör
    wie Pfosten und Bodenplatten 
     
    für die erste angefangene Woche5,00 €
    für jede weitere angefangene Woche 2,50 €
    Mietzinsen für Warnleuchten für jeden Tag 2,50 €
    Kosten für Anlieferung, Auf- und Abbau mit Abtransport
    durch Gemeindebedienstete
     40,00 €
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Vor Beginn der Bauarbeiten.

    Antragsfrist: 2 Wochen

  • Rechtsgrundlage