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Bald neu: Grundsteuer und Hebesatz
Hebesatz-Satzung notwendig für Systemwechsel
Bürgermeister Christian Seitz informierte bereits in der vergangenen Ausschussrunde über die gesetzlich vorgegebene Grundsteuerreform: Deren Umsetzung ist zum 1. Januar 2025 vorgesehen. „Damit verliert das bestehende System zur Erhebung der Grundsteuer kraft Gesetzes seine Gültigkeit. Um eine wirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung von Grundsteuern nach dem neuen System zu haben, ist der Beschluss über die Festlegung von neuen Hebesätzen durch die Gemeindevertretung nach den Regularien der neuen Rechtsituation notwendig. Dies erfolgt üblicherweise mit Beschluss über den Haushaltsplan. Da dieser aber erst im kommenden Jahr verabschiedet wird, muss im Vorgriff auf die Haushaltssatzung, eine Hebesatzsatzung erlassen werden“, erklärt er.
Der Gemeindevorstand habe daher eine „Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer“ (Hebesatzsatzung) erarbeitet. Diese wird in der kommenden Ausschussrunde Ende Oktober den Gemeindevertreterinnen und -vertretern zum Beschluss vorgestellt. Seitz: „Nach der Festsetzung dieser Hebesätze mit Wirkung zum 1. Januar 2025 sind rückwirkende Anpassungen bis zum 30. Juni 2025 möglich.“
Hebesatzsatzung mit aufkommensneutralem Hebesatz
Seitens des Gesetzgebers sei immer wieder darauf verwiesen worden, dass für die Kommunen ein aufkommensneutraler Hebesatz gebildet werden soll, so Seitz. Inzwischen hat die hessische Finanzbehörde eine Hebesatzempfehlung für die Kommunen in Hessen bereitgestellt. Diese kann interaktiv unter https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/hebesatzempfehlungen aufgerufen werden. Diese Empfehlung würde für Kriftel eine Erhöhung bei der Grundsteuer A um 95,19 Prozent auf 425,19 Prozent und bei der Grundsteuer B eine Erhöhung um 145,25 Prozent auf 695,25 Prozent bedeuten, um für die Gemeinde insgesamt zu einem aufkommensneutralen Ergebnis zu kommen. „Das neue System wird aber auch bei der Festsetzung von aufkommensneutralen Hebesätzen dazu führen, dass es Grundstückseigentümer geben wird, die deutlich mehrbelastet und solche die entlastet werden, da sich durch die Reform die jeweiligen Messbescheide ändern“, so Seitz.
Pflicht zum Haushaltsausgleich bleibt bestehen
Der Bürgermeister weist aber auch darauf hin, dass das Land Hessen den Kommunen zwar auf der einen Seite empfiehlt, für 2025 die Hebesätze bei der Grundsteuer aufkommensneutral festzusetzen. Gleichzeitig gilt aber für die Kommunen auch die Pflicht zur Aufstellung von ausgeglichenen Haushalten. Sind diese defizitär und können nicht durch Sparmaßnahmen ausgeglichen werden, sind die Kommunen dazu verpflichtet auch ihre Erträge entsprechend zu erhöhen. Das kann auch die Anhebung von Hebesätzen im Bereich des Steuerhaushaltes erforderlich machen.
Mit Beschluss der neuen Hebesatz-Satzung wird nun die Gemeindevertretung in die Lage versetzt, im Rahmen der Haushaltsberatungen dann selbstbestimmt über die Höhe der Grundsteuern und der Gewerbesteuer beziehungsweise die Einführung der Grundsteuer C zu entscheiden. „Das Vorgehen wurde mit dem Hessischen Städtetag abgestimmt und bestätigt“, so der Bürgermeister.